Antrag an den Rat der Stadt Tönisvorst für seine nächste Sitzung gem. § 3 der Gemeindeordnung
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Leuchtenberg,
wir bitten um Aufnahme des nachfolgenden Antrages auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Rates:
Die UWT2020 Fraktion beantragt darüber hinaus:
- Der Rat der Stadt Tönisvorst beschließt, die Grundsteuerhebesätze ab 1.1.2025 für den städtischen Haushalt einkommensneutral festzusetzen.
- Bei der Erhebung der Grundsteuer B soll ab dem 1.1.2025 differenziert werden zwischen einem „Grundsteuerhebesatz B für Wohngrundstücke“ und einem „Grundsteuerhebesatz B für nicht Wohngrundstücke“. Durch die Differenzierung der Hebesätze soll eine überproportionale Belastung des Wohnens verhindert werden.
- Der „Grundsteuerhebesatz B für Wohngrundstücke“ soll 513 Prozentpunkte, der „Grundsteuerhebesatz B für Nichtwohngrundstücke“ soll 892 Prozentpunkte betragen.
Zur Begründung:
Mit Urteil vom 10.4.2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Bewertungsregelungen von bebauten Grundstücken für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes erklärt. Daraufhin hat der Bundesgesetzgeber am 26.11.2019 das sogenannte Grundsteuerreformgesetz eingeführt.
In der Begründung zu diesem Gesetz hat der Bund ausdrücklich festgehalten, dass mit Einführung des Gesetzes nicht beabsichtigt sei, eine strukturelle Erhöhung des Grundsteueraufkommens zu generieren. Es wurde ein Appell an die Gemeinden verfasst, die aus der Neubewertung des Grundbesitzes resultierenden Belastungsverschiebungen durch eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung des Hebesatzes auszugleichen, um ein konstantes Grundsteueraufkommen zu sichern. Die Länder wurden aufgefordert, den Kommunen durch eine gesetzliche Anpassung nicht die Möglichkeit zu verwehren, ihre Hebesätze zur Wahrung der Aufkommensneutralität anzupassen.
Mit dem Gesetzesbeschluss des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 4.7.2024 zur Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Nordrhein-Westfalen wird Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen eingeräumt, den räumlich strukturellen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Damit wird der Gedanke des Bundesgesetzgebers zur Aufkommensneutralität der Grundsteuerreform vollendet sowie eine überproportionale Belastung des Wohnens verhindert.
Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat im Juni 2024 für jede Stadt und Gemeinde in Nordrhein-Westfalen differenzierte Hebesätze ermittelt und veröffentlicht, um einen Ausgleich der Belastungsverschiebungen zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken, bei gleichzeitiger Aufkommensneutralität, für die Kommunen zu garantieren. Das diesbezügliche Dokument ist über folgenden Link abrufbar:
https://www.finanzverwaltung.nrw.de/system/files/media/document/file/2024-06-18.PDF-dokument_der_neutralen_hs.pdf
Der Rat der Stadt Tönisvorst ist aufgerufen, die Grundsteuerhebesätze gemäß dem obigen Beschlussvorschlag zu beschließen.
Mit freundlichen Grüßen
Jörg Frick
Geschäftsführer