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Barrierefreiheit an den Bus- und Straßenbahnhaltestellen in Tönisvorst

Antrag gem. § 3 der GO für den Rat und seine Fachausschüsse:
Barrierefreiheit an den Bus- und Straßenbahnhaltestellen in Tönisvorst.

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Leuchtenberg,
sehr geehrte Vorsitzende der zuständigen Fachausschüsse.

die Fraktion UWT 2020 beantragt,

dass der Rat und seine Fachausschüsse die Verwaltung beauftragt zu prüfen, welche Haltestellen in Tönisvorst schon barrierefrei umgebaut sind und welche Haltestellen ab 2025 in Tönisvorst barrierefrei umgebaut werden können.

Es soll ermittelt werden, welche finanziellen Mittel erforderlich sind, unter der Berücksichtigung von Fördermitteln des VRR, des Landes und auch des Bundes, damit diese im nächsten Haushalt eingestellt werden können und die gesetzlich erforderlichen Maßnahmen zu einem Umbau durchgeführt werden können.

Begründung:

Die Gesetzeslage in Deutschland sieht vor, dass Busse und Straßenbahnen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) seit Anfang 2022 barrierefrei zugänglich sein müssen, und zwar überall in Deutschland. So verlangt es das Personenbeförderungsgesetz.

https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/BJNR002410961.html

Barrierefreiheit an Bushaltestellen in Nordrhein-Westfalen sind ein wichtiges Thema, um damit allen Menschen einen gleichberechtigten Zugang zum öffentlichen Nahverkehr zu ermöglichen.

Eine Haltestelle gilt als barrierefrei, wenn sie die erforderlichen Kriterien erfüllt:

Z.B. 1. stufenloser Zugang, ausreichende Breite, taktische Leitsysteme, kontrastreiche Gestaltung, akustische und visuelle Informationen und Sitzgelegenheiten.

1. Grundgesetz (GG):

Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes verbietet die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen.

2. Behindertengleichstellungsgesetz (BGG):

Das BGG des Bundes zielt darauf ab, die Barrierefreiheit in allen Bereichen des öffentlichen Lebens zu fördern, einschließlich die des öffentlichen Personenverkehrs.

3. Personenbeförderungsgesetz (PBefG):

Das PBefG schreibt vor, dass die Belange von Menschen mit Behinderungen beim Bau und der Unterhaltung von Haltestellen und Bahnhöfen zu berücksichtigen sind.

4. Nahverkehrsplan NRW:

Der Nahverkehrsplan NRW legt fest, dass die Barrierefreiheit bei der Planung und Ausgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs zu berücksichtigen ist.

Es gibt Förderrichtlinien des Landes NRW:

Das Land NRW stellt die Fördermittel für die Herstellung der Barrierefreiheit an Haltestellen und in Verkehrsmitteln bereit. Die entsprechenden Förderrichtlinien enthalten Vorgaben zur barrierefreien Gestaltung.

Behindertengleichstellungsgesetz (BGG):

Das BGG fördert die Barrierefreiheit im öffentlichen Bereich, inklusive des öffentlichen Personenverkehrs.

Nahverkehrsplan NRW:

Der Nahverkehrsplan legt fest, dass Barrierefreiheit in der Planung des öffentlichen Nahverkehrs berücksichtigt werden muss.

Förderrichtlinien des Landes NRW:

Sie stellen die Finanzmittel für die Herstellung von Barrierefreiheit bereit und geben Gestaltungsvorgaben.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Pricken
UWT 2020

Download Antrag 05.06.2024 Barrierefreiheit an den Bus- und Straßenbahnhaltestellen in Tönisvorst